1. Geltung der Bedingungen
1.1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung
gelten diese Bedingungen als angenommen. Bestellungen oder
Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine
Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit
ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von unseren
Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie
schriftlich bestätigen.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Verträge (Bestellung und Annahme) sowie ihre Änderungen
und Ergänzungen bedürfen grundsätzlich der
Schriftform. Mündliche Nebenabreden oder mündliche
Zusicherungen, die über den schriftlichen Vertrag
hinausgehen, sind unwirksam. Dies gilt auch für die
Abbedingung des Schrifterfordernisses selbst.
2.2. Nebenabreden bedürfen in jedem Fall unserer
schriftlichen Bestätigung.
3. Preise
3.1. Den Preisbestimmungen liegen grundsätzlich unsere
jeweils gültigen Preislisten zuzüglich der jeweiligen
gesetzlichen Umsatzsteuer zugrunde. Bei schriftlichen
Auftragsbestätigungen sind die in unserer
Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der
jeweils gültigen Umsatzsteuer maßgebend. Bei
Aufträgen, für die nicht ausdrücklich feste Preise
vereinbart sind, behalten wir uns eine Berechnung zu dem am Tage
der Lieferung/Leistung gültigen Listenpreis vor. Im
übrigen sind wir ab einem Monat nach Vertragsabschluss zu
Preiserhöhungen berechtigt, wenn diese auf Veränderungen
von preisbildenden Faktoren (z.B. Tarifabschlüsse, Rohstoff-
und Energiekosten u.ä.) beruhen, die nach Vertragsabschluss
entstanden sind. Die Preiserhöhung muss ihrer Höhe nach
durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren
gerechtfertigt sein und dem Kunden innerhalb angemessener Frist
angezeigt werden.
Dies gilt, sofern Festpreise vereinbart worden sind nur, wenn die
Veränderungen unvorhersehbar nach Vertragsabschluss
entstanden sind.
3.2. Die Preise für Lieferungen und Leistungen verstehen
sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk. Zusätzliche
Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
4. Gewichts- und Mengenermittlung
4.1. Maße und Gewichte unterliegen den üblichen
Abweichungen. Als maßgebend für die Fakturierung gilt
das in unserem Lieferwerk von auf einer amtlich geprüften
Waage oder nach Aufmaß ermittelte Gewicht.
4.2. Bei Verkauf in Fässern, Kleingebinden oder sonstigen
Umschließungen sowie nach Stückzahl, Quadratmeter oder
laufenden Metern gilt als maßgebend für die
Fakturierung die beim Verpacken bzw. bei der Abfüllung
ermittelte Menge, bzw. das durch Verwiegung ermittelte Gewicht.
Hierbei gilt brutto für netto.
4.3. Der Kunde ist jederzeit berechtigt, die Gewichts- und
Mengenermittlung auf eigene Kosten zu überprüfen.
Gewicht oder Menge der Ware können nur sofort nach Eingang am
Auslieferungsort gerügt werden.
5. Lieferung und Entladung
5.1. Ist Lieferung frei Baustelle vereinbart, muss die
Abladestelle von den Fahrzeugen gut erreichbar sein. Ist die
Zufahrt zu der Abladestelle aus irgendwelchen Gründen nicht
möglich oder zumutbar, so erfolgt die Entladung an der
Stelle, bis zu welcher das Fahrzeug ungehindert gelangen kann.
Bei LKW-Versand ist der Kunde dann für die Entladung
verantwortlich, wenn ein Abschütten der gelieferten Ware
nicht möglich ist. Durch die Entladung entstehende Kosten
(z.B. Kosten für Krangestellung) sind vom Kunden zu tragen.
5.2. Für die Entladung sind vom Kunden, soweit notwendig,
unverzüglich Hilfskräfte zu stellen.
6. Zahlung
6.1. Soweit nicht anders vereinbart sind Zahlungen sofort mit
Lieferung/Leistung fällig. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er
nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und
Rechnungsstellung leistet. Ist der Kunde in Verzug, so sind wir
berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe
von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im
Sinne des BGB zu berechnen. Nehmen wir Kontokorrentkredit zu einem
Zinssatz in Anspruch, welcher höher liegt, so sind wir
berechtigt, einen diesem Zins entsprechenden Zinssatz zu
berechnen.
6.2. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des
Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden
anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind
wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf
die Zinsen, und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
Zalhungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach
besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter
Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen sowie sonstiger
anfallender Gebühren.
6.3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über
diesen Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks und
Wechsel gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck bzw.
der Wechsel eingelöst wird und eine Rückbelastung durch
die einlösende Bank nicht erfolgt ist.
6.4. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt
- werden insbesondere Wechsel oder Schecks nicht eingelöst
bzw. rückbelastet oder stellt der Kunde seine Zahlungen ein -
oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die
Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist die
gesamte Restschuld fällig, auch wenn wir Schecks oder Wechsel
angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem
berechtigt, von unseren Lieferungs- und Leistungsverpflichtungen
zurückzutreten, Vorauszahlungen Sicherheitsleistungen zu
verlangen.
6.5. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder
Minderung, auch wenn Mängelrügen bzw.
Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn
die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden
oder unstreitig sind.
7. Liefer- und Leistungszeit
7.1. Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich,
sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes
vereinbart wurde.
7.2. Der Kunde kann uns 24 Stunden nach Überschreitung eines
unverbindliche Liefer-/Leistungstermins oder unverbindlichen
Liefer-/Leistunsfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener
Frist zu liefern/leisten. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug.
7.3. Im Fall des Verzugs kann der Kunde neben Lieferung/Leistung
Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung ist auf
unvorhersehbare Schäden begrenzt.
7.4. Im Fall des Verzuges ist der Kunde nur dann zum
Rücktritt berechtigt, wenn er uns schriftlich eine
angemessene Nachfrist gesetzt hat mit dem Hinweis, dass er die
Annahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne und
die Frist erfolglos abgelaufen ist. Ein Rücktritt kann in
diesem Fall nur erfolgen, wenn er uns schriftlich erklärt
wird.
7.5. Ein Schadensersatzanspruch bei Nichterfüllung steht dem
Kunden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
unsererseits zu; die Haftung ist auf unvorhersehbare Schäden
begrenzt.
7.6. Wird uns, während wir in Verzug sind, die
Lieferung/Leistung durch Zufall wesentlich erschwert oder
unmöglich gemacht, so haften wir gleichwohl nach
Maßgabe der Ziffern 7.3. bis 7.5., es sei denn, dass der
Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung/Leistung eingetreten
wäre.
7.7. Wird ein verbindlicher Liefer/Leistungstermin oder eine
verbindliche Liefer-/Leistungsfrist überschritten, kommen wir
bereits mit Überschreitung des Liefer/Leistungstermins oder
der Liefer-/Leistungsfrist in Verzug. Die Rechte des Kunden
bestimmen sich dann nach Ziffer 7.3. bis 7.5. dieses Abschnittes.
7.8. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer
Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die
Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene
Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebstörungen,
Streik, Aussperrung, Rohstoff- oder Energiemangel, Personalmangel,
Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw.,
auch wenn sie bei unseren Subunternehmern oder deren
Nachunternehmern eintreten -, haben wir auch bei verbindlich
vereinbarten Fristen oder Terminen nicht zu vertreten. Sie
berechtigen uns die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfolgten Teils ganz
oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
7.9. Wenn die Behinderung länger als 10 Tage dauert, ist der
Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich
des noch nicht erfüllten Teils nach Maßgabe von Ziffer
7.4. vom Vertrag zurückzutreten. Die Rechte des Kunden
bestimmen sich nach Ziffer 7.5.
7.10. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit
berechtigt.
8. Gefahrübergang
8.1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung
an die den Transport ausführende Person übergeben worden
ist oder zwecks Versendung unser Lieferwerk verlassen hat. Falls
der Versand ohne unser Verschulden unmöglich oder
verzögert wird, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf den Kunden über.
9. Rechte bei Mängeln
9.1. Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes entspricht den
allgemeinen technischen Regelwerken - soweit solche bestehen -
zusätzlichen technischen Regelwerken. Angaben in unseren
jeweils gültigen Beschreibungen (z.B. Eignungsprüfungen,
Grundprüfungen) des Vertragsgegenstandes sind Vertragsinhalt,
soweit sie in den zusätzlichen technischen Regelwerken als
Vertragsbestandteil vorgesehen sind. Die Angaben sind als
annähernd zu betrachten und dienen immer als Maßstab
zur Feststellung, ob der Vertragsgegenstand mangelfrei ist, wobei
in jedem Fall der Grenzwert um in den Regelwerken enthaltene
Toleranzen über-/unterschritten werden darf.
9.2. Soweit sich nicht aus dem Gesetz unabdingbar eine
längere Frist ergibt oder wir eine Garantie übernommen
haben, verjähren Mängelansprüche in einem Jahr. Im
übrigen gilt die vom Gesetz vorgegebene Frist. Die Fristen
beginnen mit dem jeweiligen Liefer-/Leistungsdatum.
9.3. Der Kunde hat Mängel unverzüglich nach deren
Feststellung schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige setzt eine
Probeentnahme entsprechend den gültigen DIN-Normen (z.B. DIN
1996) voraus. Eine Probeentnahme auf der Baustelle muss in
Gegenwart unseres Beauftragten erfolgen.
9.4. Ist der Vertragsgegenstand mangelhaft, so liefern/leisten wir
unter Ausschluss sonstiger Ansprüche wegen des Mangels
Ersatz. Ist der Kunde an einer Ersatzlieferung/-leistung nicht
interessiert oder ist der erforderliche Aufwand der
Ersatzlieferung/-leistung uverhältnismäßig im
Vergleich mit dem Vorteil für den Kunden, so ist der Kunde
nur berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung
oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Eine
Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, wenn
sich die Vertragsleistungen ihrer Natur nach einer
Rückgewähr entziehen.
9.5. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend
die Rechte des Kunden bei Mängeln der
Vertragsgegenstände und schließen sonstige
Ansprüche jeglicher Art aus. Haben wir für die
Beschaffenheit eine Garantie übernommen, so stehen dem Kunden
wegen des Mangels die gesetzlichen Rechte zu.
10. Haftung
10.1. Wir haften nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund -, wenn
wir, unsere gesetzlichen Vertreter, unsere Erfüllungsgehilfen
und unsere Betriebsangehörigen sie schuldhaft verursacht
haben.
10.2. Die Haftung gegenüber dem Kunden wird außer bei
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit und in Fällen des Vorsatzes und der groben
Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern wir
eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache
übernommen haben.
10.3. Unsere Haftung ist auf den als Folge vorhersehbaren Schaden
begrenzt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist nach
Maßgabe von Ziffer 10.2. ausgeschlossen.
11. Umfassender Eigentumsvorbehalt
11.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem
Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen,
werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf
Verlangen unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die
Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
11.2. Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum
(Vorbehaltsware). Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten
und zu veräußern. Ein ordnungsgemäßer
Geschäftsverkehr im Sinne dieser Bedingungen liegt nicht vor,
wenn bei Veräußerungen des Kunden oder bei dessen
sonstigen Vefügungen oder Handlungen zugunsten Dritter die
Abtretbarkeit seiner Forderungen an Dritte ausgeschlossen ist.
Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen der
Vorbehaltsware sind unzulässig.
11.3. Der Eigentumserwerb des Kunden an der Vorbehaltsware im
Falle der Verarbeitung oder Umbildung ist ausgeschlossen.
Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als
Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns.
11.4. Im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware
mit anderen beweglichen Sachen, und zwar der Gestalt, dass sie
wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, werden
wir Miteigentümer dieser Sache: unser Anteil bestimmt sich
nach dem Wertverhältnis der Sachen z. Zt. der Verbindung oder
Vermischung. Ist jedoch die Vorbehaltsware als Hauptsache
anzusehen, so erwerben wir das Alleineigentum. Im Falle der
Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Bauwerk wird ein Anspruch
des Kunden auf Bestellung einer Sicherungshypothek des
Bauunternehmers an dem Baugrundstück eines Bestellers in
Höhe des Teils, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht,
an uns abgetreten.
11.5. Die aus der Weiterveräußerung/ -verarbeitung oder
aus einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware
entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt
sicherungshalber in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware
an uns ab. Die Einziehungsermächtigung entfällt, wenn
der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht
ordnuungsgemäß nachkommt. In diesem Falle sind wir
berechtigt, den Drittschuldnern die Abtretungen offenzlegen.
11.6. Bei Lieferungen in Bauvorhaben, für welche im
Verhältnis zwischen Kunden und dem Auftraggeber die
Teilabtretung nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers
gestattet ist, diese aber nicht vorliegt oder die Teilabtretung
generell ausgeschlossen ist, gilt abweichend von Ziffer 11.5.
Die Abtretung bezieht sich ohne Rücksicht auf die Höhe
des Kaufpreises der Vorbehaltsware auf die gesamten dem Kunden
zustehenden Forderungen aus dem Bauvorhaben, zu dessen
Erfüllung der Kunde über die Vorbehaltsware verfügt
hat. Zahlungen des Drittschuldners an uns werden von uns
unverzüglich an den Kunden überwiesen, sobald unsere
Forderung auf Zahlung des Kaufpreises sowie etwaige
Nebenforderungen getilgt sind. Diesen Anspruch gegen uns kann der
Kunde abtreten. Gewährt der Drittschuldner an uns
Abschlagszahlungen und übersteigt die an uns abgetretene
Forderung unsere Forderung auf Zahlung des Kaufpreises um mehr als
20% so verpflichten wir uns, die eingehenden Beträge
unverzüglich dem Kunden zu überweisen, sofern diese
über die Höhe der Forderung zuzüglich 20%
hinausgehen.
11.7. Der Kunde ist verpflichtet, uns die zur Geltendmachung
unserer Forderungen und sonstigen Ansprüche nötige
Auskunft unverzüglich auf seine Kosten zu erteilen und die
Beweisurkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden,
auszuliefern. Die Pflicht besteht entsprechend bei einer
Zwangsvollstreckung in uns gehörende Sachen, Forderungen und
andere Vermögensrechte: der Kunde hat uns unverzüglich
über die Zwangsvollstreckung Mitteilung zu machen; er wird
außerdem den Pfändungsgläubiger schriftlich auf
unsere Rechte hinweisen. Neben den vorstehenden Verpflichtungen
zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Beweisurkunden
ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung den Drittschuldnern mit
uns gemeinsam schriftlich anzuzeigen.
12 . Umschließungen
12.1. Die Gefahr für die dem Kunden leihweise bzw. mietweise
überlassenen Umschließungen (Kesselwagen, Container,
Straßentankwagen, Tank- und Rampenspritzgeräte,
Fässer usw.) trägt der Kunde von der Absendung bis zur
Wiederankunft der Umschließung auf der Versandstelle. Bei
beschädigten Umschließungen haben wir das Recht, die
Rücknahme zu verweigern oder die Instandsetzung auf Kosten
des Kunden ausführen zu lassen oder Ersatz der Wertminderung
zu verlangen. Ist der Kunde außer Stande, die
Umschließung in ordnungsgemäßem Zustand
zurückzugeben und lehnen wir aus diesem Grund die
Rücknahme ab, oder verweigert der Kunde die Rückgabe der
Umschließungen, so können wir Schadenersatz verlangen,
der mindestens dem Tageswert einer gleichartigen
Umschließung entspricht. Die Behältnisse dürfen
vom Kunden nur zu den Vertragszwecken genutzt werden.
12.2. Ein Zurückbehaltungsrecht an Umschließungen steht
dem Kunden nicht zu. Umschließungen, die mit der Ware
verkauft werden, werden von uns nur tropf- und rieselfrei sowie
spachtelrein zurückgenommen.
12.3. Wenn die Lieferungen in Umschließungen erfolgen, die
dem Kunden gehören, oder von einem Dritten auf Veranlassung
des Kunden gestellt werden, so haftet der Kunde in jedem Fall
dafür, dass die Umschließungen den einschlägigen
Vorschriften entsprechen. Die Umschließungen sind in
füllsauberen Zustand fracht- und spesenfrei an die von uns
genannte Versandstelle zu übersenden. Wir sind nicht
verpflichtet die Umschließung auf Eignung und Sauberkeit zu
überprüfen. Jeder Schaden, der sich auf Mängel der
Umschließungen zurückführen lässt, geht zu
Lasten des Kunden. Die Versendung von Umschließungen erfolgt
auf Gefahr des Kunden.
12.4. Im Einzelnen gilt folgendes:
a) Fässer, die nicht mit der Ware verkauft werden
(Leihgebinde), stellen wir im Allgemeinen - für mit
Bitumenemulsionen und Straßenbaubindemitteln gefüllte
Gebinde gelten besondere Bestimmungen - längstens für
die Dauer von zwei Monaten unentgeltlich zur Verfügung. Sie
sind uns innerhalb von dieser Frist in sauberem Zustand fracht-
und spesenfrei an die von uns genannte Empfangsstelle
zurückzusenden. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe
können wir Entschädigung verlangen, wahlweise Ersatz
unter Ablehnung der Rücknahme.
Mit Bitumenemulsion oder Straßenbaubindemitteln
gefüllte Leihgebinde werden unentgeltlich bis zu sechs Wochen
zur Verfügung gestellt. Sofern sie von uns frei Baustelle
geliefert werden, sind sie nach Entleerung unverzüglich zur
Abholung zu melden und hierfür gesammelt bereitzustellen.
Fässer, die vom Kunden bei einer Auslieferungsstelle abgeholt
worden sind, hat der Kunde unverzüglich nach Entleerung bei
der Auslieferungsstelle zurückzugeben. Bei verspäteter
Rücklieferung wird je Fass eine Nutzungsentschädigung
von mindestens 5,- € im ersten Monat nach Ablauf der
Leihfrist und von mindestens 10,- € für jeden weiteren
angefangenen Monat berechnet. Für verloren gegangene oder aus
sonstigen Gründen nicht zurückgeführte Fässer
wird die Nutzungsentschädigung bis zu einem Zeitpunkt in
Rechnung gestellt, an dem der Verlust feststeht und Wertersatz
berechnet wird. Sind die Fässer nicht spätestens sechs
Monate nach Empfang durch den Kunden an uns zurückgeliefert,
ist der Kunde zum Wertersatz verpflichtet.
b) Kesselwagen/Container, in denen die Ware
vereinbarungsgemäß geliefert wird, hat der Kunde nach
Eintreffen unverzüglich zu entleeren und mangels anderer
Weisungen an die Versandstelle, und zwar bei frachtfreier
Lieferung unfrei - sonst frei - zurückzusenden. Wird der
Kesselwagen/Container innerhalb von zehn Werktagen, gerechnet vom
Tag des Versands bis zum Tag des Eingangs beim Lieferwerk, nicht
zurückgegeben, so hat der Kunde die übliche
Kesselwagenmiete an uns zu entrichten, und zwar auch dann, wenn
ihn an der verspäteten Rückgabe kein Verschulden trifft.
Etwa in Kesselwagen oder Containern verbliebene Reste werden nicht
vergütet, es sei denn, dass die nicht vollständige
Entleerung auf technische Mängel des Kesselwagens /Containers
zurückzuführen sind. Der Kunde hat die anteilige Fracht
und für die Abfüllung solcher Reste die üblichen
Kosten zu tragen. Die Kesselwagen/Container dürfen vom Kunden
in seinem Betrieb oder für Dritte nicht verwandt werden. Der
Kunde haftet für alle Schäden für nicht
bestimmungsgemäße Verwendung.
c) Straßentankwagen: Der Kunde sorgt für ausreichende,
den Sicherheitsvorschriften entsprechende
Aufnahmebehälter/Abnahmevorrichtung und für sofortige
Abnahmebereitschaft. Bei Nichterfüllung dieser
Voraussetzungen haftet der Kunde auch ohne Verschulden für
alle uns daraus entstehenden Kosten und Schäden (Wartezeiten,
Produktionsausfall etc.).
13. Rampenspritzgeräte - Servicetanks
13.1. Die Gefahr für Verlust und Beschädigung aller den
Kunden leih- bzw. mietweise überlassenen Geräten und
Umschließungen trägt der Kunde. Im Einzelnen gilt
folgendes:
a) Rampenspritzgeräte
Die Bestellung von Rampenspritzgeräten und das für diese
Geräte erforderliche Bedienungspersonal erfolgt nach
Vereinbarung durch uns. Personal und Gerät unterstehen in
diesem Fall hinsichtlich der Verarbeitung der Ware und der zu
verspritzenden Mengen den Anweisungen und der Aufsicht des Kunden,
Gewährleistung und Schadenersatzansprüche - gleich aus
welchem Rechtsgrunde - sind, soweit gesetzlich zulässig, in
diesem Falle ausgeschlossen.
b) Servicetank
Servicetanks - auch Spritztanks genannt - mit Motor und
Pumpenaggregat einschließlich Zubehör werden von uns
leihweise oder mietweise zur Verfügung gestellt. Die Tanks
sind ausschließlich zur Lagerung und Verarbeitung der von
uns gelieferten Produkte bestimmt.
13.2. Der Kunde betreibt für die Dauer der Leih- bzw.
Mietverhältnisse als Besitzer die Anlagen und hält uns
von allen eventuellen Ansprüchen Dritter frei. Die Wartung
und die laufende Instandhaltung der unter Ziffer 13.1. genannten
Anlagen übernimmt der Kunde. Die Anlagen sind
regelmäßig zu säubern.
14. Konzern-Verrechnungsklausel
14.1. Wir sind berechtigt, mit allen Forderungen -
gleichgültig welcher Art - gegenüber sämtlichen
Forderungen des Kunden, die diesem gegen uns und gegen mit uns i.
S. des Aktiengesetzes verbundene Unternehmen zustehen, auch bei
verschiedener Fälligkeit der Forderungen, aufzurechnen,
sofern dem Kunden bekannt ist, dass es sich bei dem betreffenden
Unternehmen um ein verbundenes Unternehmen handelt.
15. Sonstige Bestimmungen
15.1. Die Daten aus dem Vertragsverhältnis werden nach § 28
BDSG gespeichert und genutzt.
15.2. Soweit gesetzlich zulässig sind alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Rechtstreitigkeiten bei dem Gericht anhängig zu machen,
welches für unseren Sitz zuständig ist. Wir sind auch
berechtigt am Sitz des Kunden zu klagen.
15.3. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte
Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
15.4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen
oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam
sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
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