isoliererzeugnisse großröhrsdorf gmbh

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Isoliererzeugnisse Großröhrsdorf GmbH

1. Geltung der Bedingungen
1.1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Bestellungen oder Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Verträge (Bestellung und Annahme) sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, sind unwirksam. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schrifterfordernisses selbst.
2.2. Nebenabreden bedürfen in jedem Fall unserer schriftlichen Bestätigung.

3. Preise
3.1. Den Preisbestimmungen liegen grundsätzlich unsere jeweils gültigen Preislisten zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer zugrunde. Bei schriftlichen Auftragsbestätigungen sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer maßgebend. Bei Aufträgen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, behalten wir uns eine Berechnung zu dem am Tage der Lieferung/Leistung gültigen Listenpreis vor. Im übrigen sind wir ab einem Monat nach Vertragsabschluss zu Preiserhöhungen berechtigt, wenn diese auf Veränderungen von preisbildenden Faktoren (z.B. Tarifabschlüsse, Rohstoff- und Energiekosten u.ä.) beruhen, die nach Vertragsabschluss entstanden sind. Die Preiserhöhung muss ihrer Höhe nach durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sein und dem Kunden innerhalb angemessener Frist angezeigt werden.
Dies gilt, sofern Festpreise vereinbart worden sind nur, wenn die Veränderungen unvorhersehbar nach Vertragsabschluss entstanden sind.
3.2. Die Preise für Lieferungen und Leistungen verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

4. Gewichts- und Mengenermittlung
4.1. Maße und Gewichte unterliegen den üblichen Abweichungen. Als maßgebend für die Fakturierung gilt das in unserem Lieferwerk von auf einer amtlich geprüften Waage oder nach Aufmaß ermittelte Gewicht.
4.2. Bei Verkauf in Fässern, Kleingebinden oder sonstigen Umschließungen sowie nach Stückzahl, Quadratmeter oder laufenden Metern gilt als maßgebend für die Fakturierung die beim Verpacken bzw. bei der Abfüllung ermittelte Menge, bzw. das durch Verwiegung ermittelte Gewicht. Hierbei gilt brutto für netto.
4.3. Der Kunde ist jederzeit berechtigt, die Gewichts- und Mengenermittlung auf eigene Kosten zu überprüfen. Gewicht oder Menge der Ware können nur sofort nach Eingang am Auslieferungsort gerügt werden.

5. Lieferung und Entladung
5.1. Ist Lieferung frei Baustelle vereinbart, muss die Abladestelle von den Fahrzeugen gut erreichbar sein. Ist die Zufahrt zu der Abladestelle aus irgendwelchen Gründen nicht möglich oder zumutbar, so erfolgt die Entladung an der Stelle, bis zu welcher das Fahrzeug ungehindert gelangen kann.
Bei LKW-Versand ist der Kunde dann für die Entladung verantwortlich, wenn ein Abschütten der gelieferten Ware nicht möglich ist. Durch die Entladung entstehende Kosten (z.B. Kosten für Krangestellung) sind vom Kunden zu tragen.
5.2. Für die Entladung sind vom Kunden, soweit notwendig, unverzüglich Hilfskräfte zu stellen.

6. Zahlung
6.1. Soweit nicht anders vereinbart sind Zahlungen sofort mit Lieferung/Leistung fällig. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungsstellung leistet. Ist der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des BGB zu berechnen. Nehmen wir Kontokorrentkredit zu einem Zinssatz in Anspruch, welcher höher liegt, so sind wir berechtigt, einen diesem Zins entsprechenden Zinssatz zu berechnen.
6.2. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen, und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Zalhungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen sowie sonstiger anfallender Gebühren.
6.3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über diesen Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks und Wechsel gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck bzw. der Wechsel eingelöst wird und eine Rückbelastung durch die einlösende Bank nicht erfolgt ist.
6.4. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt - werden insbesondere Wechsel oder Schecks nicht eingelöst bzw. rückbelastet oder stellt der Kunde seine Zahlungen ein - oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist die gesamte Restschuld fällig, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, von unseren Lieferungs- und Leistungsverpflichtungen zurückzutreten, Vorauszahlungen Sicherheitsleistungen zu verlangen.
6.5. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen bzw. Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

7. Liefer- und Leistungszeit
7.1. Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
7.2. Der Kunde kann uns 24 Stunden nach Überschreitung eines unverbindliche Liefer-/Leistungstermins oder unverbindlichen Liefer-/Leistunsfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern/leisten. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug.
7.3. Im Fall des Verzugs kann der Kunde neben Lieferung/Leistung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung ist auf unvorhersehbare Schäden begrenzt.
7.4. Im Fall des Verzuges ist der Kunde nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat mit dem Hinweis, dass er die Annahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne und die Frist erfolglos abgelaufen ist. Ein Rücktritt kann in diesem Fall nur erfolgen, wenn er uns schriftlich erklärt wird.
7.5. Ein Schadensersatzanspruch bei Nichterfüllung steht dem Kunden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits zu; die Haftung ist auf unvorhersehbare Schäden begrenzt.
7.6. Wird uns, während wir in Verzug sind, die Lieferung/Leistung durch Zufall wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so haften wir gleichwohl nach Maßgabe der Ziffern 7.3. bis 7.5., es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung/Leistung eingetreten wäre.
7.7. Wird ein verbindlicher Liefer/Leistungstermin oder eine verbindliche Liefer-/Leistungsfrist überschritten, kommen wir bereits mit Überschreitung des Liefer/Leistungstermins oder der Liefer-/Leistungsfrist in Verzug. Die Rechte des Kunden bestimmen sich dann nach Ziffer 7.3. bis 7.5. dieses Abschnittes.
7.8. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebstörungen, Streik, Aussperrung, Rohstoff- oder Energiemangel, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Subunternehmern oder deren Nachunternehmern eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen oder Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfolgten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
7.9. Wenn die Behinderung länger als 10 Tage dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils nach Maßgabe von Ziffer 7.4. vom Vertrag zurückzutreten. Die Rechte des Kunden bestimmen sich nach Ziffer 7.5.
7.10. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

8. Gefahrübergang
8.1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lieferwerk verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich oder verzögert wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

9. Rechte bei Mängeln
9.1. Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes entspricht den allgemeinen technischen Regelwerken - soweit solche bestehen - zusätzlichen technischen Regelwerken. Angaben in unseren jeweils gültigen Beschreibungen (z.B. Eignungsprüfungen, Grundprüfungen) des Vertragsgegenstandes sind Vertragsinhalt, soweit sie in den zusätzlichen technischen Regelwerken als Vertragsbestandteil vorgesehen sind. Die Angaben sind als annähernd zu betrachten und dienen immer als Maßstab zur Feststellung, ob der Vertragsgegenstand mangelfrei ist, wobei in jedem Fall der Grenzwert um in den Regelwerken enthaltene Toleranzen über-/unterschritten werden darf.
9.2. Soweit sich nicht aus dem Gesetz unabdingbar eine längere Frist ergibt oder wir eine Garantie übernommen haben, verjähren Mängelansprüche in einem Jahr. Im übrigen gilt die vom Gesetz vorgegebene Frist. Die Fristen beginnen mit dem jeweiligen Liefer-/Leistungsdatum.
9.3. Der Kunde hat Mängel unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige setzt eine Probeentnahme entsprechend den gültigen DIN-Normen (z.B. DIN 1996) voraus. Eine Probeentnahme auf der Baustelle muss in Gegenwart unseres Beauftragten erfolgen.
9.4. Ist der Vertragsgegenstand mangelhaft, so liefern/leisten wir unter Ausschluss sonstiger Ansprüche wegen des Mangels Ersatz. Ist der Kunde an einer Ersatzlieferung/-leistung nicht interessiert oder ist der erforderliche Aufwand der Ersatzlieferung/-leistung uverhältnismäßig im Vergleich mit dem Vorteil für den Kunden, so ist der Kunde nur berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Eine Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, wenn sich die Vertragsleistungen ihrer Natur nach einer Rückgewähr entziehen.
9.5. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Rechte des Kunden bei Mängeln der Vertragsgegenstände und schließen sonstige Ansprüche jeglicher Art aus. Haben wir für die Beschaffenheit eine Garantie übernommen, so stehen dem Kunden wegen des Mangels die gesetzlichen Rechte zu.

10. Haftung
10.1. Wir haften nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund -, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter, unsere Erfüllungsgehilfen und unsere Betriebsangehörigen sie schuldhaft verursacht haben.
10.2. Die Haftung gegenüber dem Kunden wird außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
10.3. Unsere Haftung ist auf den als Folge vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist nach Maßgabe von Ziffer 10.2. ausgeschlossen.

11. Umfassender Eigentumsvorbehalt
11.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
11.2. Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Ein ordnungsgemäßer Geschäftsverkehr im Sinne dieser Bedingungen liegt nicht vor, wenn bei Veräußerungen des Kunden oder bei dessen sonstigen Vefügungen oder Handlungen zugunsten Dritter die Abtretbarkeit seiner Forderungen an Dritte ausgeschlossen ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.
11.3. Der Eigentumserwerb des Kunden an der Vorbehaltsware im Falle der Verarbeitung oder Umbildung ist ausgeschlossen. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns.
11.4. Im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen, und zwar der Gestalt, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, werden wir Miteigentümer dieser Sache: unser Anteil bestimmt sich nach dem Wertverhältnis der Sachen z. Zt. der Verbindung oder Vermischung. Ist jedoch die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen, so erwerben wir das Alleineigentum. Im Falle der Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Bauwerk wird ein Anspruch des Kunden auf Bestellung einer Sicherungshypothek des Bauunternehmers an dem Baugrundstück eines Bestellers in Höhe des Teils, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht, an uns abgetreten.
11.5. Die aus der Weiterveräußerung/ -verarbeitung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware an uns ab. Die Einziehungsermächtigung entfällt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnuungsgemäß nachkommt. In diesem Falle sind wir berechtigt, den Drittschuldnern die Abtretungen offenzlegen.
11.6. Bei Lieferungen in Bauvorhaben, für welche im Verhältnis zwischen Kunden und dem Auftraggeber die Teilabtretung nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers gestattet ist, diese aber nicht vorliegt oder die Teilabtretung generell ausgeschlossen ist, gilt abweichend von Ziffer 11.5.
Die Abtretung bezieht sich ohne Rücksicht auf die Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware auf die gesamten dem Kunden zustehenden Forderungen aus dem Bauvorhaben, zu dessen Erfüllung der Kunde über die Vorbehaltsware verfügt hat. Zahlungen des Drittschuldners an uns werden von uns unverzüglich an den Kunden überwiesen, sobald unsere Forderung auf Zahlung des Kaufpreises sowie etwaige Nebenforderungen getilgt sind. Diesen Anspruch gegen uns kann der Kunde abtreten. Gewährt der Drittschuldner an uns Abschlagszahlungen und übersteigt die an uns abgetretene Forderung unsere Forderung auf Zahlung des Kaufpreises um mehr als 20% so verpflichten wir uns, die eingehenden Beträge unverzüglich dem Kunden zu überweisen, sofern diese über die Höhe der Forderung zuzüglich 20% hinausgehen.
11.7. Der Kunde ist verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Forderungen und sonstigen Ansprüche nötige Auskunft unverzüglich auf seine Kosten zu erteilen und die Beweisurkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern. Die Pflicht besteht entsprechend bei einer Zwangsvollstreckung in uns gehörende Sachen, Forderungen und andere Vermögensrechte: der Kunde hat uns unverzüglich über die Zwangsvollstreckung Mitteilung zu machen; er wird außerdem den Pfändungsgläubiger schriftlich auf unsere Rechte hinweisen. Neben den vorstehenden Verpflichtungen zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Beweisurkunden ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung den Drittschuldnern mit uns gemeinsam schriftlich anzuzeigen.

12 . Umschließungen
12.1. Die Gefahr für die dem Kunden leihweise bzw. mietweise überlassenen Umschließungen (Kesselwagen, Container, Straßentankwagen, Tank- und Rampenspritzgeräte, Fässer usw.) trägt der Kunde von der Absendung bis zur Wiederankunft der Umschließung auf der Versandstelle. Bei beschädigten Umschließungen haben wir das Recht, die Rücknahme zu verweigern oder die Instandsetzung auf Kosten des Kunden ausführen zu lassen oder Ersatz der Wertminderung zu verlangen. Ist der Kunde außer Stande, die Umschließung in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben und lehnen wir aus diesem Grund die Rücknahme ab, oder verweigert der Kunde die Rückgabe der Umschließungen, so können wir Schadenersatz verlangen, der mindestens dem Tageswert einer gleichartigen Umschließung entspricht. Die Behältnisse dürfen vom Kunden nur zu den Vertragszwecken genutzt werden.
12.2. Ein Zurückbehaltungsrecht an Umschließungen steht dem Kunden nicht zu. Umschließungen, die mit der Ware verkauft werden, werden von uns nur tropf- und rieselfrei sowie spachtelrein zurückgenommen.
12.3. Wenn die Lieferungen in Umschließungen erfolgen, die dem Kunden gehören, oder von einem Dritten auf Veranlassung des Kunden gestellt werden, so haftet der Kunde in jedem Fall dafür, dass die Umschließungen den einschlägigen Vorschriften entsprechen. Die Umschließungen sind in füllsauberen Zustand fracht- und spesenfrei an die von uns genannte Versandstelle zu übersenden. Wir sind nicht verpflichtet die Umschließung auf Eignung und Sauberkeit zu überprüfen. Jeder Schaden, der sich auf Mängel der Umschließungen zurückführen lässt, geht zu Lasten des Kunden. Die Versendung von Umschließungen erfolgt auf Gefahr des Kunden.
12.4. Im Einzelnen gilt folgendes:
a) Fässer, die nicht mit der Ware verkauft werden (Leihgebinde), stellen wir im Allgemeinen - für mit Bitumenemulsionen und Straßenbaubindemitteln gefüllte Gebinde gelten besondere Bestimmungen - längstens für die Dauer von zwei Monaten unentgeltlich zur Verfügung. Sie sind uns innerhalb von dieser Frist in sauberem Zustand fracht- und spesenfrei an die von uns genannte Empfangsstelle zurückzusenden. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe können wir Entschädigung verlangen, wahlweise Ersatz unter Ablehnung der Rücknahme.
Mit Bitumenemulsion oder Straßenbaubindemitteln gefüllte Leihgebinde werden unentgeltlich bis zu sechs Wochen zur Verfügung gestellt. Sofern sie von uns frei Baustelle geliefert werden, sind sie nach Entleerung unverzüglich zur Abholung zu melden und hierfür gesammelt bereitzustellen. Fässer, die vom Kunden bei einer Auslieferungsstelle abgeholt worden sind, hat der Kunde unverzüglich nach Entleerung bei der Auslieferungsstelle zurückzugeben. Bei verspäteter Rücklieferung wird je Fass eine Nutzungsentschädigung von mindestens 5,- € im ersten Monat nach Ablauf der Leihfrist und von mindestens 10,- € für jeden weiteren angefangenen Monat berechnet. Für verloren gegangene oder aus sonstigen Gründen nicht zurückgeführte Fässer wird die Nutzungsentschädigung bis zu einem Zeitpunkt in Rechnung gestellt, an dem der Verlust feststeht und Wertersatz berechnet wird. Sind die Fässer nicht spätestens sechs Monate nach Empfang durch den Kunden an uns zurückgeliefert, ist der Kunde zum Wertersatz verpflichtet.
b) Kesselwagen/Container, in denen die Ware vereinbarungsgemäß geliefert wird, hat der Kunde nach Eintreffen unverzüglich zu entleeren und mangels anderer Weisungen an die Versandstelle, und zwar bei frachtfreier Lieferung unfrei - sonst frei - zurückzusenden. Wird der Kesselwagen/Container innerhalb von zehn Werktagen, gerechnet vom Tag des Versands bis zum Tag des Eingangs beim Lieferwerk, nicht zurückgegeben, so hat der Kunde die übliche Kesselwagenmiete an uns zu entrichten, und zwar auch dann, wenn ihn an der verspäteten Rückgabe kein Verschulden trifft. Etwa in Kesselwagen oder Containern verbliebene Reste werden nicht vergütet, es sei denn, dass die nicht vollständige Entleerung auf technische Mängel des Kesselwagens /Containers zurückzuführen sind. Der Kunde hat die anteilige Fracht und für die Abfüllung solcher Reste die üblichen Kosten zu tragen. Die Kesselwagen/Container dürfen vom Kunden in seinem Betrieb oder für Dritte nicht verwandt werden. Der Kunde haftet für alle Schäden für nicht bestimmungsgemäße Verwendung.
c) Straßentankwagen: Der Kunde sorgt für ausreichende, den Sicherheitsvorschriften entsprechende Aufnahmebehälter/Abnahmevorrichtung und für sofortige Abnahmebereitschaft. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen haftet der Kunde auch ohne Verschulden für alle uns daraus entstehenden Kosten und Schäden (Wartezeiten, Produktionsausfall etc.).

13. Rampenspritzgeräte - Servicetanks
13.1. Die Gefahr für Verlust und Beschädigung aller den Kunden leih- bzw. mietweise überlassenen Geräten und Umschließungen trägt der Kunde. Im Einzelnen gilt folgendes:
a) Rampenspritzgeräte
Die Bestellung von Rampenspritzgeräten und das für diese Geräte erforderliche Bedienungspersonal erfolgt nach Vereinbarung durch uns. Personal und Gerät unterstehen in diesem Fall hinsichtlich der Verarbeitung der Ware und der zu verspritzenden Mengen den Anweisungen und der Aufsicht des Kunden, Gewährleistung und Schadenersatzansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrunde - sind, soweit gesetzlich zulässig, in diesem Falle ausgeschlossen.
b) Servicetank
Servicetanks - auch Spritztanks genannt - mit Motor und Pumpenaggregat einschließlich Zubehör werden von uns leihweise oder mietweise zur Verfügung gestellt. Die Tanks sind ausschließlich zur Lagerung und Verarbeitung der von uns gelieferten Produkte bestimmt.
13.2. Der Kunde betreibt für die Dauer der Leih- bzw. Mietverhältnisse als Besitzer die Anlagen und hält uns von allen eventuellen Ansprüchen Dritter frei. Die Wartung und die laufende Instandhaltung der unter Ziffer 13.1. genannten Anlagen übernimmt der Kunde. Die Anlagen sind regelmäßig zu säubern.

14. Konzern-Verrechnungsklausel
14.1. Wir sind berechtigt, mit allen Forderungen - gleichgültig welcher Art - gegenüber sämtlichen Forderungen des Kunden, die diesem gegen uns und gegen mit uns i. S. des Aktiengesetzes verbundene Unternehmen zustehen, auch bei verschiedener Fälligkeit der Forderungen, aufzurechnen, sofern dem Kunden bekannt ist, dass es sich bei dem betreffenden Unternehmen um ein verbundenes Unternehmen handelt.

15. Sonstige Bestimmungen
15.1. Die Daten aus dem Vertragsverhältnis werden nach § 28 BDSG gespeichert und genutzt.
15.2. Soweit gesetzlich zulässig sind alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Rechtstreitigkeiten bei dem Gericht anhängig zu machen, welches für unseren Sitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt am Sitz des Kunden zu klagen.
15.3. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15.4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.